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Fassungsvergleich zu Schiffsbankgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsbankgesetz (aufgehoben) 1
§ 20aufgehoben
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 20↗RIS↗
§ 20
Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.