Absatz eins,Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20
Deckungsregister
- Absatz 2,Im Falle des Paragraph 6, Absatz 3, sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
- Absatz 3,Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach Paragraph 28, bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.