Änderungen zwischen den Fassungen
§ 35aufgehoben
§ 35
Vollstreckungsbeschränkung
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere sind nur wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zulässig. Das gleiche gilt für Arreste und Zwangsvollstreckungen in Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
Anmerkung