Absatz eins,Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere sind nur wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zulässig. Das gleiche gilt für Arreste und Zwangsvollstreckungen in Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Paragraph 35
Vollstreckungsbeschränkung
- Absatz 2,Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Absatz eins, auch für diese Ersatzdeckung.