Änderungen zwischen den Fassungen
§ 39aufgehoben
§ 39
Strafvorschrift zu § 29 Abs. 3
Wer für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.