dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Paragraph 39
Strafvorschrift zu Paragraph 29, Absatz 3
Wer für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach Paragraph 29, Absatz 3, erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.