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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges 1
§ 4neu
in Kraft ab 19.03.1959 · idF BGBl. Nr. 69/1959 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.