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Norm
Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
Fassungen
§ 4 Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
BGBl
§ 4 Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
Judikatur
§ 4 Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
§ 4 Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
Fassungsvergleich zu
Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
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Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 4
neu
in Kraft ab 19.03.1959 · idF
BGBl. Nr. 69/1959
§ 4↗
RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.