Änderungen zwischen den Fassungen
§ 34aufgehoben
Abschnitt V
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Kosten
§ 34.
(1) Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
(2) Ob und inwieweit Bundesbediensteten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(3) Andere als die im Abs. 2 bezeichneten Mitglieder oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission haben einen Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung. Über den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium für Verkehr nach den Grundsätzen des Gebührenanspruchsgesetzes.