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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 151aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 151↗RIS↗
Aufsicht
§ 151. Schiffsführerschulen sind durch die Behörde hinsichtlich der Durchführung der Schulung sowie der Einhaltung der Erfordernisse gemäß §§ 143 Abs. 2 sowie 147 und 148 zu überprüfen.