Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 78aufgehoben
in Kraft 01.07.1995 – 30.06.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 78↗RIS↗
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession
§ 78.
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie
a) Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Staatsangehöriger),
b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und
c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat;
2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat; stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;
3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,
1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (§ 78 Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,
2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,
3. wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können,
4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,
5. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung der Konzession für
1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben (EWR-Staat),
2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,
3. Fährverkehr,
4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste,
die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend.
(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.
(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 2 gleichzuhalten.