Änderungen zwischen den Fassungen
§ 92aufgehoben
II. Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 92.
(1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.
(2) Die Behörde stellt für jedes geeichte Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein) getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solchen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung ist über Antrag zulässig.
(3) Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt werden.
(4) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Verlängerung des Eichscheines;
2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
3. Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung;
4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.
(6) Die Behörde kann von der Durchführung einer Eichung absehen, wenn eine Bescheinigung einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannten Klassifikationsgesellschaft (§ 110 Abs. 2) oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik über eine den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechende Eichung vorliegt. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(7) Im Falle einer Eichung gemäß Abs. 6 sind die Klassifikationsgesellschaft bzw. der Ziviltechniker für Schiffstechnik ermächtigt, eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 5 Z 3 auszustellen.