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Norm
Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen
Fassungen
§ 2 Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen
BGBl
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Judikatur
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 31.07.1946 · idF
BGBl. Nr. 106/1946
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben, wird durch Bundesgesetz geregelt.