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Fassungsvergleich zu Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen 1
§ 2neu
in Kraft ab 31.07.1946 · idF BGBl. Nr. 106/1946 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben, wird durch Bundesgesetz geregelt.