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Fassungsvergleich zu Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ 1
§ 5neu
in Kraft ab 28.04.1962 · idF BGBl. Nr. 108/1962 § 5↗RIS↗
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des § 3 das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Prüfung des Widmungszweckes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.