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Fassungsvergleich zu Gehaltskassengesetz 2002××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltskassengesetz 2002 1
§ 73aneu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 § 73a↗RIS↗
6. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 73a.
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.