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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 25geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 325/1986 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 532/1993 § 25↗RIS↗
Verständigung von Banken Kreditinstituten.
§ 25.
Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer eines inländischen Bank Kreditinstituts, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.