Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Verständigung von Banken.
§ 25.Paragraph 25,
Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer inländischen Bank, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220801