Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Verständigung von Kreditunternehmungen.
§ 25.Paragraph 25,
Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer inländischen Kreditunternehmung, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Dokumentnummer
NOR40026635