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Fassungsvergleich zu Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich 1
§ 15neu
in Kraft ab 12.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 10/2024 § 15↗RIS↗
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 15.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Anmerkung
früher § 11