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Fassungsvergleich zu Allgemeine Prüfungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Prüfungsordnung 1
§ 6aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 418/2023 § 6a↗RIS↗
Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten
§ 6a.
(1) Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.
(2) Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.