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Fassungsvergleich zu Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.02.2005 · idF BGBl. II Nr. 34/2005 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Finanzprokuratur verständigt die geschädigte Person, ob ihr Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt wird.