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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1
§ 29aneu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 § 29a↗RIS↗
Artikel 29a
Gebührenbefreiung
Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.