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Norm
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Fassungen
§ 29a Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
BGBl
§ 29a Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Judikatur
§ 29a Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 29a Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
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§ 0↗
RIS↗
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§ 29a
neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF
BGBl. III Nr. 118/2015
§ 29a↗
RIS↗
Artikel 29a
Gebührenbefreiung
Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.