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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1
§ 7aneu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 § 7a↗RIS↗
Artikel 7a
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können einander zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Durchführungsprotokoll geregelt.