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Fassungsvergleich zu Durchführung des Praktikantenabkommens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Praktikantenabkommens 1
§ 1neu
in Kraft ab 03.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 81/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.