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Fassungsvergleich zu Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 275/2005 § 10↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.