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Fassungsvergleich zu Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 300/2005 § 1↗RIS↗
Liegenschaftsübertragung
§ 1.
Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über.