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Norm
Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
Fassungen
§ 2 Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
BGBl
§ 2 Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
Judikatur
§ 2 Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
§ 2 Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
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Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 28.10.2005 · idF
BGBl. I Nr. 116/2005
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.