Rechtstracker.at
Norm
Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
Fassungen
§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
BGBl
§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
Judikatur
§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
Fassungsvergleich zu
Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
×
alle §§
§ 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 2
neu
in Kraft ab 31.12.2005 · idF
BGBl. I Nr. 160/2005
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.