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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten 1
§ 2neu
in Kraft ab 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 160/2005 § 2↗RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.