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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 31/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.