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Fassungsvergleich zu Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 1
§ 3neu
in Kraft ab 29.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 40/2006 § 3↗RIS↗
§ 3.
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt.