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Fassungsvergleich zu NAPS××

Änderungen zwischen den Fassungen

GefahrenabwehrVO-Seeschiff (NAPS) 1
§ 9neu
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 230/2006 § 9↗RIS↗
Verweisungen
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.