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Fassungsvergleich zu Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 354/2006 § 5↗RIS↗
Ablauf der Sitzungen
§ 5.
(1) Der/Die Vorsitzende hat auf eine rasche und vollständige Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder kann der/die Vorsitzende einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
(3) Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen und die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.
(4) Die Sitzungen des Abgrenzungsbeirats sind nicht öffentlich.