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Fassungsvergleich zu Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 354/2006 § 6↗RIS↗
Teilnahmerecht an den Sitzungen
§ 6.
(1) Der Abgrenzungsbeirat kann je nach Art des zu behandelnden Gegenstands beschließen, weitere Personen als nicht ständige Mitglieder mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen.
(2) Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen lassen.
(3) Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen können auch bei Anwesenheit des Mitglieds des Abgrenzungsbeirats an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
(4) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats können jedenfalls an der Sitzung teilnehmen.