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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der BKZoon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der BKZoon 1
§ 4neu
in Kraft ab 11.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 380/2006 § 4↗RIS↗
Die Tagesordnung
§ 4.
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle der BKZoon unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.
(2) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.
(3) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 5 Abs. 1.