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Fassungsvergleich zu Gute Laborpraxis 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gute Laborpraxis 2006 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 450/2006 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.1 des in § 1 genannten Anhangs beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichts der Prüfung (Punkt 9 des in § 1 genannten Anhangs).