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Fassungsvergleich zu Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.10.2007 · idF BGBl. II Nr. 263/2007 § 1↗RIS↗
§ 1.
Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:
1. Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
2. Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.