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Fassungsvergleich zu Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 110/2008 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von
1. im Falle des Verwaltungsrates 32 €,
2. im Falle des Landesdirektoriums 25 € und
3. im Falle des Regionalbeirates 13 €.
Anspruchsberechtigt sind auch alle vom jeweiligen Organ zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladenen Personen.