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Norm
Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
Fassungen
§ 7 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
BGBl
§ 7 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
Judikatur
§ 7 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
§ 7 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
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§ 0↗
RIS↗
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§ 7
neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF
BGBl. I Nr. 64/2008
§ 7↗
RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.