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Fassungsvergleich zu Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 226/2008 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.