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Fassungsvergleich zu Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 226/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.