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Fassungsvergleich zu Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 231/2008 § 5↗RIS↗
Antrag auf Zulassung
§ 5.
(1) Die Zulassung nach § 3 Abs. 3 ist durch den Erstattungswerber für jede seiner Produktionsstätten, in der anerkannte Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 hergestellt werden sollen, schriftlich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu beantragen.
(2) Sie ist durch die AMA, unter gleichzeitiger Angabe einer Herstellernummer, durch Bescheid zu erteilen.