Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Antrag auf Zulassung
§ 5.
(1) Die Zulassung nach § 3 Abs. 3 ist durch den Erstattungswerber für jede seiner Produktionsstätten, in der anerkannte Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 hergestellt werden sollen, schriftlich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu beantragen.
(2) Sie ist durch die AMA, unter gleichzeitiger Angabe einer Herstellernummer, durch Bescheid zu erteilen.