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Fassungsvergleich zu Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung 1
§ 3neu
in Kraft ab 02.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 283/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
Wird diese Kundmachung nach dem 31. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, gilt abweichend von §§ 1 und 2 Folgendes:
1. die NADA Austria ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
2. das ÖADC ist bis Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
3. die Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung außer Kraft.