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Fassungsvergleich zu Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 286/2008 § 1↗RIS↗
§ 1.
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.