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Norm
Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
Fassungen
§ 2 Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
BGBl
§ 2 Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
Judikatur
§ 2 Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
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Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.02.2009 · idF
BGBl. II Nr. 485/2008
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.