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Fassungsvergleich zu Ökoprämiengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökoprämiengesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 28/2009 § 6↗RIS↗
Ökoabgabe des Fahrzeughändlers
§ 6.
(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.