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Fassungsvergleich zu Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde 1
§ 6neu
in Kraft ab 18.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 230/2009 § 6↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 6.
Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.