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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst 1
§ 7neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 396/2009 § 7↗RIS↗
Ausstellen
§ 7.
(1) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.
(2) Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.