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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Naturhistorische Museum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum 1
§ 15neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 399/2009 § 15↗RIS↗
Dauerleihgaben
§ 15.
(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 Abs. 1.
(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.