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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek 1
§ 13neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 400/2009 § 13↗RIS↗
2. Teil
Besonderer Teil
Museumsverband
§ 13.
(1) Das Technische Museum Wien (TMW) mit Österreichischer Mediathek ist der Verband aus einem Bundesmuseum und einem audiovisuellen Archiv unter der gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.
(2) Der Österreichischen Mediathek steht eine Leiterin/ein Leiter vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer, untersteht.