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Fassungsvergleich zu FZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flughafen-Zertifizierungsverordnung (FZV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. II Nr. 315/2010 § 6↗RIS↗
Ausstellung des Flughafen-Zertifikates
§ 6.
Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
1. der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.