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Fassungsvergleich zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen 1
§ 15neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 15↗RIS↗
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 15.
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen der Wähler/die Wählerin seine/ihre Stimme geben wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
2. auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
3. auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
4. sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen der Wähler seine Stimme geben wollte.
(3) Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.